§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Mühlenzwerge e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sottrum und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie von Einrichtungen, die sich mit der Betreuung und Erziehung von Kleinkindern und Kindern in der Samtgemeinde Sottrum befassen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Kindertagesstätte. Außerdem fördert der Verein durch Einrichtung von Arbeitskreisen und Durchführung von Veranstaltungen die Weiterbildung von Erwachsenen. Dabei sollten vor allem wissenschaftliche Erkenntnisse der Pädagogik in die erzieherische Praxis eingebracht werden.
  • Der Verein ist sowohl konfessionell aus auch parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  5. Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  6. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gewährt werden kann. Dabei ist die finanzielle Situation des Vereins zu berücksichtigen. Entscheidung über Zahlungen sowie deren Höhe trifft die Mitgliederversammlung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereines gemäß § 2, Absatz 2 bejaht und bereit ist, diese aktiv zu unterstützen.
  2. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Verein ideell und materiell zu unterstützen. 
  3. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Zurückweisung des Antrags steht dem Antragssteller die Möglichkeit offen, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei juristischen Personen mit deren     Auflösung;

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein

  • Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der vorsitzführenden Person des Vereines und tritt drei Monate nach Posteingang in Kraft.
  • Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann nach Anhörung durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen einen Ausschluss durch den Vorstand kann innerhalb von zwei Wochen von dem betroffenen Mitglied die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  • Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines jährlichen Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung den Beitrag nicht geleistet hat. In der Mahnung ist auf die Beendigung der Mitgliedschaft hinzuweisen.
  • Eine Beendigung der Mitgliedschaft kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.
  • Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

§ 6 Beiträge und Zuwendungen

  1. Der Verein erhält seine Mittel durch Jahresbeiträge und andere Zuwendungen.
  2. Die Mitgliedsversammlung legt den Mitgliedsbeitrag sowohl für ordentliche als auch für Fördermitglieder fest.
  3. Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen.

§ 7 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Kalenderjahr gewählt und besteht aus mindestens 3 Personen, die Mitglieder des Vereins sind. Die Mitgliederversammlung wählt je eine Person für den 1. Vorsitz, den 2. Vorsitz, sowie die Kassenführung. Darüber hinaus können noch drei Beisitzerinnen gewählt werden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, und zwar gemeinsam durch die/den erste/n Vorsitzende/n und die/den Kassenwart/in.
  3. Der Vorstand bleibt auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, das gleiche gilt für jedes einzelne Vorstandsmitglied. Die Wiederwahl ist mehrmals möglich.
  4. Der Vorstand sowie auch jedes einzelne Vorstandsmitglied können in einer regulären oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit abberufen werden.
  5. Der Vorstand hat das Vereinsvermögen zu verwalten, die laufenden Geschäft zu führen, den Verein nach außen zu vertreten und Mitgliederversammlungen einzuberufen. 
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in seinen Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  8. Der Vorstand, der ehrenamtlich tätig ist, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Der Anspruch des Vereins entfällt mit der Entlastung. Er bleibt jedoch bestehen, sofern der haftungsauslösende Tatbestand bei der Entlastung nicht bekannt oder Teil des Rechenschaftsberichts war.
  9. Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Die Entgegennahme des vom Vorstand zu erteilenden Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
  4. Entgegennahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes
  5. Beschluss über Berufung eines Mitgliedes über Ausschluss durch den Vorstand
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

  • Feststellung des Haushaltsplans für das nächste Jahr
  • Aufgaben des Vereins
  • Erlass oder Änderung der Beitragsordnung.
  • Die Beschlüsse werden – soweit es diese Satzung nicht anders vorschreibt – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Für eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereines ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für eine Satzungsänderung oder Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit der Mitglieder nicht zustande, so kann in einer darauffolgenden, unter Einhaltung der satzungsgemäßen Frist einzuberufenden Mitgliederversammlung, die Satzungsänderung des Vereines ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die/ der erste Vorsitzende lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird in derselben Weise einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der vierte Teil der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.
  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das die mit der Vorsitzführung und die mit der Schriftführung betraute Person zu unterzeichnen haben.

§ 10 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer der Amtsperiode einen Rechnungsprüfer/innen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  3. Die Rechnungsprüfer*innen haben die Rechnungslegung des Vorstandes zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Kinderhospiz Löwenherz e.V., Hauptstr. 45, 28857 Syke, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Sottrum, den 11.11.2024