Satzung des Kinderladens

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Mühlenzwerge e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Sottrum und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereines

  • Der Verein ist Träger der Kindertagesstätte in Sottrum und verfolgt als solcher unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
    Der Verein ist sowohl konfessionell aus auch parteipolitisch unabhängig. 
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie von Einrichtungen, die sich mit der Betreuung und Erziehung von Kleinkindern und Kindern in der Samtgemeinde Sottrum befassen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Kindertagesstätte. Außerdem fördert der Verein durch Einrichtung von Arbeitskreisen und Durchführung von Veranstaltungen die Weiterbildung von Erwachsenen. Dabei sollten vor allem wissenschaftliche Erkenntnisse der Pädagogik in die erzieherische Praxis eingebracht werden. 
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  • Zuvor (3) Die Mittel des Vereines dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglied dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines erhalten. 
  • Zuvor (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereines gemäß § 2, Absatz 2 bejaht und bereit ist, diese aktiv zu unterstützen.
  • Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Verein ideell und materiell zu unterstützen. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der vorsitzführenden Person des Vereines und tritt drei Monate nach Posteingang in Kraft.
  • Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann nach Anhörung durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen einen Ausschluss durch den Vorstand kann innerhalb von zwei Wochen von dem betroffenen Mitglied die Mitgliederversammlung angerufen werden. 
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss der natürlichen Person aus dem Verein, bzw. durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

  

§ 4 Beiträge und Zuwendungen

  • Der Verein erhält seine Mittel durch Jahresbeiträge und andere Zuwendungen. 
  • Die Mitgliedsversammlung legt den Mitgliedsbeitrag sowohl für ordentliche als auch für Fördermitglieder fest. 
  • Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen.

 

§ 5 Die Organe des Vereines

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
    Die Mitgliederversammlung wählt je eine Person für den 1. Vorsitz, den 2. Vorsitz, sowie die Kassenführung.
    Darüber hinaus können noch drei Beisitzerinnen gewählt werden. 
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, und zwar gemeinsam durch die/den erste/n Vorsitzende/n und die/den Kassenwart/in. 
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Kalenderjahres, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 
  • Der Vorstand hat das Vereinsvermögen zu verwalten, die laufenden Geschäft zu führen, den Verein nach außen zu vertreten und Mitgliederversammlungen einzuberufen. 
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in seinen Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. 
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der den ersten Vorsitz führenden Person unter Einhaltung der Einladefrist von drei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. 
  • Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. 
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird in derselben Weise einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der vierte Teil der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.

 

§ 8

Zum Geschäftsbereich der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

Die Entgegennahme des vom Vorstand zu erteilenden Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr.

Entgegennahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung.

Feststellung des Haushaltsplans für das nächste Jahr.

Erlass oder Änderung der Beitragsordnung.

Wahl des Vorstandes

Beschluss über Berufung eines Mitgliedes über Ausschluss durch den Vorstand

Beschluss der Satzungsänderung oder Auflösung des Vereines.

 

§ 9

  • Die Beschlüsse werden – soweit es diese Satzung nicht anders vorschreibt – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Entscheidung über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereines ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 
  • Derartige Beschlüsse über eine Veränderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereines bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 
  • Kommt die erforderliche Mehrheit der Mitglieder im Sinne von § 10 (1) nicht zustande, so kann in einer darauf folgenden, unter Einhaltung der satzungsgemäßen Frist einzuberufenden Mitgliederversammlung, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 10

  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die mit dem Vorsitz oder die mit dem stellvertretenden Vorsitz betraute Person des Vereines oder ein anderes Vorstandsmitglied. 
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die mit der Vorsitzführung und die mit der Schriftführung betraute Person und zwei Mitglieder der Versammlung zu unterschreiben haben.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8 – 11 entsprechend.

 

§ 12 Auflösung des Vereines

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das „Kinderhospiz Löwenherz e.V., Hauptstr. 45, 28857 Syke“, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  

Sottrum, den 09. Mai 2017

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